GEWÄHRLEISTUNG UND GARANTIEN AUF ANSTRICHSYSTEMEN
Garantieansprüche sind nicht die schönsten Nachrichten, die Sie erhalten können. Ihre Dienstleistung wurde bereits vor Monaten wenn nicht Jahren erbracht, alle Rechnungen beglichen und Ihr Kunde war mit dem Endergebnis eigentlich zufrieden. Garantieansprüche, die danach erhoben werden, bedürfen stets einer rechtlichen Grundlage. Wir zeigen Ihnen auf, welche Ansprüche wie lange gerechtfertigt sind und wie Sie mit einfachen Mitteln einen Beitrag dazu leisten können, dass Garantieansprüche gar nicht erst zu einem Thema werden.
Rechtliche Grundlage
Das Schweizerische Obligationenrecht regelt die Gewährleistung wegen Mängel der Kaufsache resp. des Werks. Diese Bestimmungen und darin erwähnten Verjährungsfristen gelten seit Januar 2013 und können in einem Vertrag zwar verlängert, aber nicht wegbedungen oder verkürzt werden.
Grundsätzlich gilt für eine Sache oder ein Werk gegenüber dem Käufer eine zweijährige Garantiefrist ab Ablieferung der Sache oder des Werks. Eine längere Verjährungsfrist für Garantieansprüche gilt für Sachen oder bewegliche Werke, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk integriert wurden (beispielsweise Bauteile jeglicher Art). Falls der Sachmangel zur Mangelhaftigkeit des Werks führte, so beträgt die Garantiefrist fünf Jahre. Diese Fristen gemäss OR decken sich weitgehend mit den Fristen der SIA-Norm 118.
Eine entscheidende Frage wird also sein, ob der Sachmangel zur Mangelhaftigkeit des Werks geführt hat oder nicht. Nehmen wir das Beispiel eines beschichteten Fensters: Ist die Beschichtung mangelhaft und das Fenster dadurch undicht, so hat dieser Mangel an der Sache direkt zur Mangelhaftigkeit des Werks geführt und Garantieansprüche sind innerhalb von fünf Jahren gerechtfertigt. Ist der Mangel in der Beschichtung des Fensters hingegen rein ästhetischer Natur und beinträchtigt das Funktionieren des Werks nicht, so besteht nur die kürzere Garantiefrist von zwei Jahren.
Umsetzung in der Praxis
Angesichts dieser komplexen Unterscheidung ist von den Käufern durchaus mit Forderungen auf Garantieansprüche während fünf Jahren nach Ablieferung zu rechnen. Erwartungsgemäss betreffen die meisten Reklamationen ästhetische Mängel, denen häufig die rechtliche Grundlage fehlt. Die Käufer sind sich dies aber oft nicht bewusst.
Um diese Reklamationen zu reduzieren geben wir Ihnen gerne folgenden Tipp: Klären Sie den Käufer oder die Käuferin spätestens bei Ablieferung über die notwendige Wartung auf, damit ästhetische Mängel gar nicht erst auftreten. Insbesondere bei Lasurfenstern ist dies notwendig, da dort schon kleinste Schäden wie feine Risse zu optisch zu bemängelnden Anstrichen führen können. Für die regelmässige Wartung empfehlen wir Ihnen wärmstens unsere Holzpflegemilch.
Sehr aufschlussreiche Informationen über die Wartungs- und Kontrollintervallen an Anstrichen gibt die Instandhaltungsanleitung Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Aussenbereich des Schweizerischen Maler- und Gipserunternehmerverbands SMGV.
Lasurenfarbkarte der Knecht Spritzwerk & Malerei AG
Sämtliche Farbtöne unserer Lasur-Palette sind hochwertig verarbeitet und erfüllen die notwendigen Kriterien, damit die Endprodukte die oben genannten Fristen überdauern werden. Selbstredend gilt dieser Anspruch nicht für die Aussenanwendung von explizit für Innenanwendungen konzipierten Lasuren.
Damit Sie die korrekten Wartungs- und Kontrollintervalle berechnen können, müssen die Farbtöne gemäss Tabelle 6 der Instandhaltungsanleitung Beschichtungen auf Holz und Holzwerkstoffen im Aussenbereich bewertet werden. Für alle Farbtöne aus unserer Lasur-Kollektion, die nicht ausschliesslich für den Innenbereich klassifiziert sind, können Sie den Wert 10 (Lasierend mittel) annehmen.